Ausgangssituation
Bisher gibt es keine repräsentativen Auswertungen zur Digitalisierung der Dokumentations-, Behandlungs- und Verwaltungsprozesse in deutschen Arztpraxen. Prinzipiell haben alle Arztpraxen in Deutschland einen gewissen Grad an Digitalisierung erreicht. Nach einer Studie des Branchenverbandes Bitkom aus dem Jahr 2020 nutzten fast alle Arztpraxen in Deutschland (98 Prozent) eine elektronische Patientenakte (ePA) oder hatten diese zumindest geplant. Hierbei handelt es sich nicht um die elektronische Patientenakte gemäß § 291a Sozialgesetzbuch, sondern um eine Sammlung von Aufzeichnungen sowie gescannten externen Befunden und Berichten. Darüber hinaus hatten rund 85 Prozent der Praxen ein Praxisverwaltungssystem (PVS) im Einsatz, dass die Verwaltung der Patientendaten und Abrechnungen digital abwickelt. Allerdings gibt es auch Unterschiede zwischen den verschiedenen Fachrichtungen. Während beispielsweise in der Allgemeinmedizin und in der Inneren Medizin der Anteil digitalisierter Praxen relativ hoch ist, gibt es in anderen Bereichen wie der Psychotherapie oder der Zahnmedizin auch heute noch Nachholbedarf. Grundsätzlich ist die Digitalisierung der Arztpraxen ein kontinuierlicher Prozess, Anforderungs- und Leistungsprofile können sich auch durch veränderte gesetzliche Vorgaben, Richtlinien und Verordnungen jederzeit ändern.
Der Stand der elektronischen Datenverarbeitung in deutschen Arztpraxen ist in den letzten Jahren stetig fortgeschritten. Im Jahr 2018 hatte bereits die Mehrheit der Arztpraxen in Deutschland einen Computer mit Internetzugang. Der Anteil der Arztpraxen mit einer elektronischen Patientenakte betrug damals etwa 8 Prozent. Dabei war die verbindliche Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) ein erheblicher Antrieb der Digitalisierung. Seit dem 1. Januar 2021 sind niedergelassene Ärzte verpflichtet, ihre Praxis an die TI anzuschließen und die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu unterstützen. Die Patienten, die eine elektronische Patientenakte nutzen wollten, mussten bisher die Nutzung bei ihrer Krankenkasse beantragen (Opt-In-Prinzip).
Seit dem 01. Januar 2004 müssen die niedergelassenen Ärzte grundsätzlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) elektronisch abrechnen. Seit dem 1. Januar 2022 besteht die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die Abrechnungen elektronisch an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu übertragen.
Die elektronische Abrechnung und elektronische Übertragung sind damit verbindlich vorgeschrieben und gelten für alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die elektronische Abrechnung niedergelassener Ärzte an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erfolgt über die Telematikinfrastruktur (TI). Dafür wird ein durch die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte GmbH) zertifizierter Konnektor als Hardwarekomponente eingesetzt, der als Schnittstelle zwischen dem Praxisverwaltungssystem (PVS) und der TI fungiert. Er verschlüsselt die Daten und stellt eine sichere Verbindung zur TI her.
Auch die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt dann elektronisch durch die Krankenkassen an den Arzt. Auch wenn es bis zum 01. Juli 2022 immer noch Ausnahmen von der elektronischen Abrechnungspflicht und Übertragung gab, beispielsweise für Ärzte, die nur gelegentlich Leistungen erbrachten, oder für Ärzte, die sich in einer Notlage befanden, hat die gesetzliche Regelung zur elektronischen Abrechnung für einen nachhaltigen Schub bezüglich der Digitalisierung der Arztpraxen gesorgt.
Anforderungen an die Digitalisierung
Die Anforderungen an die Informationsverarbeitung und damit auch an die Ausstattung der Informationstechnik der niedergelassenen Arztpraxen in Deutschland haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen.
Ein Arztpraxissystem sollte im Wesentlichen folgende Funktionen unterstützen:
- Arztbriefschreibung und Befunddokumentation: Der Schwerpunkt liegt auf der verlaufsorientierten Dokumentation.
- Funktionen zur Praxisorganisation: Terminplanung, To-do-Listen, Materialwirtschaft etc.
- Unterstützung des Formularwesens
- Abrechnung: Kassenabrechnung für gesetzlich Versicherte, Privatliquidation bei Privatpatienten, berufsgenossenschaftliche Liquidation etc.
- Statistikfunktionen für den niedergelassenen Bereich
- Zugriff auf Arzneimittelinformationen
Bedingt durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), wird neuerdings auch eine Anbindung der Arztpraxissysteme an Gesundheitsportale und eine Kommunikation mit diesen notwendig. Weiterhin müssen auch elektronische Rezepte im Arztpraxissystem erstellt und an Apotheken, Patienten und die elektronische Patientenakte weitergeleitet werden können.
Es sind die Datenschutzgesetze und das IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) zu befolgen. Ergänzend sind auch das Medizinproduktegesetz und die laufenden Handlungsempfehlungen des Bundesamtes für die IT-Sicherheit (BSI) zu beachten.
Die Einführung der TI [1] und die Anbindung an die elektronische Gesundheitskarte stellen eine erhebliche Herausforderung für viele Arztpraxen dar, insbesondere in Bezug auf die IT-Sicherheit und den Datenschutz. Viele Praxen mussten ihre IT-Systeme und -Prozesse anpassen, erhebliche finanzielle Investitionen tätigen und neue Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz umsetzen.
Nach der Digitalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für das Gesundheitswesen und die Pflege soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten bis Ende 2024 verbindlich eingeführt werden. Soweit wie möglich sollen die in der ePA gespeicherten Daten strukturiert sein. Am Anfang dürfen laut Bundesgesundheitsminister Lauterbach auch verstärkt PDF- und Word-Dateien eingespeist werden. Bei der Nutzung der Patientenakte soll das Opt-Out-Prinzip angewandt werden. Nach diesem Prinzip wird für jeden gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte eingerichtet, solange die/der Versicherte nicht ausdrücklich widerspricht.
Für das Elektronische Rezept soll es einen verbindlichen Standard zum 01. Januar 2024 geben. Jede Patientenakte soll dann eine digitale Medikationssicht enthalten. Weiterhin soll diese an Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen etc. erinnern. Neben der Umsetzung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll ein Medical Messenger für die Arzt-Patienten-Kommunikation eingeführt werden. Wert wird auf die Vereinfachung der Bedienung und die Zuverlässigkeit der Telematikinfrastruktur (TI) gelegt. Die ePA soll Herzstück der Digitalstrategie des Gesundheitswesens werden. Die Daten der ePA sollen in Zukunft auch pseudonymisiert für Forschungszwecke genutzt werden können.
Grundsätzlich dürfen digitale Prozesse nicht mehr Zeit erfordern als konventionelle. Die digitalen Lösungen müssen störungsfrei funktionieren und einfach bedienbar sein, möglichst ohne große Schulungsaufwände. Ansonsten finden die angebotenen Lösungen keine Akzeptanz bei den Ärzten.
Richtungsweisende Entwicklung und Einführung der Telematikinfrastruktur (TI)
Eine der wichtigsten Entwicklungen mit nachhaltigen Anforderungen und resultierenden Veränderungen war die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI): Seit 2018 sind alle Arztpraxen in Deutschland verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Die TI als sichere und geschützte Infrastruktur, über die medizinische Daten elektronisch und sicher hinsichtlich der Datensicherheit und des geltenden Datenschutzes ausgetauscht werden sollen, erfordert in der Arztpraxis eine moderne IT-Ausstattung nach dem aktuellen Stand der Technik. Parallel erfolgte die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) [2]. Seit Anfang 2021 haben die Patienten in Deutschland Anspruch auf eine Elektronische Patientenakte (gematik), in der ihre medizinische Daten gespeichert und eingesehen werden können. Die Telematikinfrastruktur (TI) ist eine sichere und eindeutig spezifizierte Infrastruktur, über die medizinische Daten originär elektronisch ausgetauscht werden können. Die Anbindung an die TI erfordert auch seitens der niedergelassenen Praxen besondere Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten Compliance-gerecht zu gewährleisten.
Verantwortung für Datensicherheit und Datenschutz
Aufgrund der sensiblen personenbezogenen Patientendaten, die in Arztpraxen gespeichert und verarbeitet werden, ergeben sich besondere Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz im Verantwortungsbereich des niedergelassenen Arztes, der als Freiberufler in direkter juristischer Verantwortung steht [3]. Der niedergelassene Arzt muss sicherstellen, dass seine IT-Systeme und -Prozesse sicher sind und die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfüllen. Dabei legt die DSGVO als Europäische Verordnung (Gesetz) fest, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen und welche Rechte Patienten in Bezug auf ihre Daten haben. Die DSGVO gilt gleichermaßen für Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, wie auch für niedergelassene Ärzte. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist das nationale Datenschutzgesetz in Deutschland und konkretisiert die Anforderungen der DSGVO für den deutschen Kontext. Es legt insbesondere fest, dass nur die personenbezogenen Daten in der Arztpraxis verarbeitet werden dürfen, die zwingend aus fachlicher Sicht für die medizinische Behandlung erforderlich sind, und welche Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen werden müssen.
Arztpraxen müssen für die Verwaltung und Dokumentation der Patientendaten medizinische Software verwenden, die den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) entspricht. Diese Software muss bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards erfüllen und entsprechend zertifiziert sein. Weiterhin ist das IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) zu befolgen, dass die IT-Sicherheit in kritischen Infrastrukturen regelt. Hier werden besondere Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Schutz vor Cyberangriffen festgelegt. Ergänzend sind die laufenden Handlungsempfehlungen des Bundesamtes für die IT-Sicherheit (BSI) zu beachten. Auf jeden Fall müssen Ärzte alle Vorgaben, Richtlinien und Vorschriften einhalten, um die IT-Sicherheit und den Datenschutz in ihrer Praxis zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Regelungen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 4 Prozent des Jahresumsatzes pro Fall und Schadensersatzforderung nach sich ziehen. Die bis zu dieser Stelle genannten Anforderungen sind nicht zwingend vollständig und können je nach Bundesland, Art der Praxis und anderen Faktoren variieren.
Verantwortung, Weiterbildung und Qualifikation
Aus den Anforderungen der Gesetze, Richtlinien und Verordnungen ergibt sich für den als freiberuflich niedergelassener Arzt die Verpflichtung, für den Praxisbetrieb Kenntnisse zur Digitalisierung, zum Datenschutz und zur Datensicherheit zu erwerben und fortlaufend zu aktualisieren. Nur so können alle Vorgaben und Verpflichtungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (gemäß DSGVO, BDSG, Ärztlicher Berufsordnung (MBO), Zivilprozessordnung (ZPO) etc.) erfüllt und nachweislich eingehalten werden. Hierzu gehören auch regelmäßige Datenschutzschulungen des Praxispersonals. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!!
Insgesamt ist es für niedergelassene Ärzte unumgänglich, sich mit den Themen Digitalisierung, Datenschutz und Datensicherheit vertraut zu machen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
Outsourcing von Datenschutz- und Datensicherheitsorganisation und Kontrolle
Freiberuflich niedergelassene Ärzte müssen in der Regel keinen Datenschutzbeauftragten oder Datensicherheitsbeauftragten beschäftigen, es sei denn, sie verarbeiten personenbezogene Daten in großem Umfang oder auf besondere Art und Weise.
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Unternehmen und Organisationen nur dann verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.
Da die meisten niedergelassenen Ärzte nur mit einem begrenzten Kreis von Mitarbeitern arbeiten und in der Regel nur personenbezogene Daten im Rahmen der Patientenbehandlung verarbeiten, sind sie in der Regel nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten oder einen Datensicherheitsbeauftragten zu beschäftigen.
Auf jeden Fall ist der Praxisinhaber als Freiberufler straf- und finanzrechtlich voll umfänglich verantwortlich und haftbar für die organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit und den Datenschutz der in seiner Praxis verarbeiteten Daten.
Grundsätzlich müssen niedergelassene Ärzte wie alle Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Hierzu gehört beispielsweise die Verschlüsselung von Daten, die Zugangsbeschränkung zu Patientendaten oder die regelmäßige Durchführung von Datenschutzschulungen für das Praxispersonal.
Digitale Röntgentechnologie - ein Meilenstein der Digitalisierung in der Arztpraxis
In vielen Fachrichtungen wie in chirurgischen Praxen werden eigene Röntgeneinheiten betrieben. Mit diesen können digitale Röntgenbilder innerhalb von Sekunden aufgenommen und angezeigt werden, was zu einer schnelleren Diagnose und Behandlung führt. Dabei haben digitale Röntgenbilder eine höhere Auflösung und können durch Manipulation der Helligkeit und Kontrasteinstellungen optimiert werden, um bestimmte Bereiche des Bildes hervorzuheben.
Digitale Röntgenbilder können einfach in elektronischen Patientenakten gespeichert werden, was die Speicherung und Übertragung von Informationen zwischen medizinischen Einrichtungen erleichtert. Weiterhin werden keine Lagerräume mehr für analoges Bildmaterial benötigt. Das DICOM-Datenformat für Bilder war einer der ersten elektronischen Interoperabilitätsstandards im Gesundheitswesen und hat sich international bewährt.
Insgesamt bietet digitales Röntgen eine Reihe von Vorteilen, die dazu beitragen können, die Diagnose- und Behandlungsprozesse zu verbessern und die Effizienz in medizinischen Einrichtungen zu erhöhen.
Vorteile und Herausforderungen bzw. Chancen und Risiken durch die Digitalisierung von Arztpraxen
Natürlich werden durch die Digitalisierung im Gesundheitswesen deutliche Vorteile für alle Stakeholder erwartet. Doch nur eine strukturierte und Mehrwert behaftete Digitalisierung bringt die erwarteten positiven Effekte und rechtfertigt außerordentliche persönliche und finanzielle Belastungen des Arztes sowie des medizinischen Personals [4].
Vorteile (Chancen) einer Praxisdigitalisierung:
- Verbesserte Arbeitsabläufe und Effizienzsteigerungen: Durch den Einsatz von digitalen Systemen können Arbeitsprozesse automatisiert und optimiert werden, was zu einer höheren Praxiseffizienz und Zeitersparnis führen kann.
- Bessere Behandlungsqualität: Durch die Digitalisierung können Ärzte auf eine Vielzahl von Daten und Informationen zugreifen, die zur Verbesserung der Behandlungsqualität beitragen können.
- Erhöhte Patientenzufriedenheit: Digitale Angebote wie die Möglichkeit zur Online-Terminvereinbarung oder die elektronische Patientenakte können die Zufriedenheit der Patienten erhöhen, da sie schneller und unkomplizierter mit der Praxis in Kontakt treten können.
Herausforderungen (Risiken) einer Praxisdigitalisierung:
- Hohe Investitionskosten: Die Einführung von digitalen Systemen kann mit hohen Investitionskosten verbunden sein, beispielsweise für die Anschaffung von Hardware und Software oder die Schulung des Praxispersonals.
- Datenschutz und Datensicherheit: Die Verarbeitung von Patientendaten in digitaler Form erfordert ein hohes Maß an Datenschutz und Datensicherheit, um den Schutz der sensiblen Daten zu gewährleisten.
- Zeit- und Arbeitsaufwand: Die Einführung und Nutzung digitaler Systeme erfordert Zeit und Ressourcen, insbesondere wenn sie nicht nahtlos in die Arbeitsabläufe integriert werden können.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Digitalisierung von Arztpraxen sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich bringt. Ob die Vorteile überwiegen oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art der Praxis, den Bedürfnissen der Patienten und den Ressourcen, die zur Verfügung stehen, ab.
Fazit
Es ist festzustellen, dass die Digitalisierung diverser Verwaltungs-, Bearbeitungs- und Behandlungsprozesse in den Arztpraxen eine enorme Unterstützung in der täglichen Arbeit für den Arzt und das Praxispersonal leistet. Auch die Patienten profitieren hinsichtlich unterschiedlicher Aspekte wie der medienbruchfreien Verfügbarkeit von Patienteninformationen und der Möglichkeit der Bereitstellung dieser oder durch resultierende kürzere Wartezeiten durch die Nutzung elektronischer Terminvereinbarungen. Die adhoc ermöglichte Ausstellung und Übermittlung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zeitraum der Pandemie wären ohne einen grundsätzlichen Standard der Digitalisierung der Arztpraxen (Praxisverwaltungssysteme (PVS) und Internetanschluss) sicherlich nicht so ohne weiteres möglich gewesen.
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Verbindung mit der Vorgabe zur Nutzung eines elektronischen Praxisverwaltungssystems (PVS) hat die Abrechnungsprozesse erheblich vereinfacht und deutlich beschleunigt. Die digitale Budgetverwaltung hilft dabei, die Finanzen des Unternehmens „Arztpraxis“ effektiv zu verwalten und jederzeit übersichtlich darzustellen. Aus diesen Bereichen ist die Digitalisierung nicht mehr wegzudenken und hilft durch ständige aktuelle Auswertungen und visualisierte Ergebnispräsentationen bei der wirtschaftlich erfolgreichen Führung einer Praxis. Im Bereich der Qualitätsverbesserung wurden verschiedene digitale Instrumente wie z.B. elektronische Patientenakten und digitale Diagnose- und Therapie-Unterstützungssysteme entwickelt, die dazu beitragen, die Versorgungsqualität zu verbessern.
Allerdings sind die Erfolge der Digitalisierung in deutschen Arztpraxen noch uneinheitlich. Es gibt weiterhin Herausforderungen und Bedenken im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit sowie der Integration der verschiedenen digitalen Systeme. Insgesamt lässt sich jedoch sagen, dass die Digitalisierung der Arztpraxen in Deutschland dazu beigetragen hat, die Arbeitsprozesse zu optimieren und die Versorgungsqualität zu verbessern, auch wenn es noch Potenzial für weitere Verbesserungen gibt.
Der Umgang mit Datenschutz und Datensicherheit [5] bleibt eine permanente Herausforderung, die weiterhin im Fokus stehen wird. Die Ärzte müssen sich weiterhin und latent mit den entsprechend geltenden Regularien und Bestimmungen vertraut machen und die nötigen Maßnahmen ergreifen bzw. veranlassen, um eine sichere und vertrauliche Verarbeitung der Daten der Patienten zu gewährleisten. Trotz aller Anforderungen wird die Notwendigkeit der Digitalisierung für ein effizientes, wirtschaftliches Gesundheitswesen, das den Patienten eine sehr gute Behandlungsqualität liefert, sicherlich auch in der Breite der Ärzteschaft gesehen.
Insgesamt ist festzustellen, dass die elektronische Datenverarbeitung in deutschen Arztpraxen voranschreitet, jedoch auch mit finanziellen, fachlichen und personellen Herausforderungen und außerordentlichen Belastungen verbunden ist. Einige Praxen sind in der Umsetzung der Digitalisierung ihrer Praxisprozesse bereits sehr weit fortgeschritten und nutzen moderne IT-Systeme und digitale Anwendungen, während andere noch am Anfang stehen oder sich in der Umstellungsphase befinden. Eine effiziente und nachhaltige Leistungsfähigkeit der eingesetzten Informationstechnologie wird dabei immer wichtiger und anspruchsvoller.
Sorgen bereitet noch die Einführung der elektronischen Patientenakte und der weiteren Anwendungen der TI. Die existierenden Lösungen sind noch nicht stabil und einfach bedienbar. Auch müssen noch hohe Aufwände bezüglich der Akzeptanzbildung bei den Ärzten und der Sensibilisierung der Patienten von staatlicher Seite erbracht werden.
Literaturverzeichnis/Quellen:
[1] https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinfo ... frastruktur_Anbindung.pdf.
Letzte Einsicht am 26. Juni 2023.
[2] https://www.kbv.de/html/telematikinfrastruktur.php. Letzte Einsicht am 26. Juni 2023.
[3] https://www.kbv.de/html/dsgvo-in-der-praxis.php. Letzte Einsicht am 26. Juni 2023.
[4] Rienhoff, O. et al. (Hrsg.): Digitale Gesundheitsanwendungen in der Praxis.
Einsatzszenarien, Nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen. Springer, 2021.
[5] https://www.kbv.de/html/it-sicherheit.php. Letzte Einsicht am 26. Juni 2023.
Autor: Dr. Ingolf Moldenhauer, Braunschweig
Foto: Adobe Stock / Hendrik Dolle